Unternehmenskauf auf Basis eines „Share- oder Asset-Deals“
Im Rahmen der Nachfolge eines Unternehmens stellt sich häufig die Frage der Kaufgestaltung zur Übertragung seiner Vermögensteile. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen, bei denen der Erwerb von Unternehmenteilen nur als sog. „Asset-Deal“ (Einzelwirtschaftsgüterkauf) möglich ist, kann bei Gesellschaften wie einer GmbH anstelle des Asset-Deals auch der „Share-Deal“ (Anteilskauf) zwischen dem Unternehmensveräußerer und dem –käufer vereinbart werden. Nachfolgend werden die Unterschiede zwischen diesen beiden Varianten des Unternehmenskaufes erläutert.
Asset-Deal beinhaltet mehr unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten
Beim „Asset Deal“ werden einzelne Vermögensteile wie Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kfz aus dem Anlagevermögen des Unternehmens meistens sehr selektiv veräußert, während dessen rechtlicher Rahmen, also der Gesellschaftsmantel wie GmbH, KG oder GbR fortbesteht und ggf. separat verkauft oder liquidiert wird. Aufgrund des Einzelwirtschaftsgüterkaufs aus der Aktivseite der Unternehmensbilanz folgt in der Regel keine Weiterbeschäftigung der vorhandenen Mitarbeiter und auch keine Übernahme der Verbindlichkeiten des bisherigen durch das neu zu gründende Unternehmen. Sollen Mitarbeiter mit in das neue Unternehmen wechseln, bedarf es der Kündigung der alten und des Abschlusses neuer Anstellungsverträge. Allerdings zieht die Rechtsprechung im Einzelfall den Umfang der übernommenen Vermögensteile und eventueller Mitarbeiter für die Bejahung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB mit der daraus rechtlich folgenden Weiterbeschäftigung der gesamten Belegschaft durch das „neue“ Unternehmen heran. Insofern sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden, um eine beim Asset-Deal ja ungewollte Haftung für eventuell ausstehende Gehalts- und Sozialversicherungs-Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht auf das neue Unternehmen bzw. neuen Unternehmer zu übertragen.
Somit läßt sich bei einem Asset-Deal über den Ausschluß von Verbindlichkeiten und die Auswahl sowie Bewertung der Anlagegüter und des übrigen Firmenwertes die wertmäßige Höhe des insgesamt zu zahlenden Kaufpreises wesentlich beeinflussen.
Share Deal erhält das bestehende Unternehmen in der Kaufphase
Als zweite Form des Erwerbs eines bestehenden Unternehmens umfasst der „Share Deal“ den Kauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft (Aktien, GmbH-Anteile) oder von (einigen oder allen) Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG). Hierdurch wird der Erwerber (Mit-) Anteilseigner an der Gesellschaft und erhält die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten, da sowohl das Aktivvermögen als eben auch die Passiva inklusive der Verbindlichkeiten und des abgeleiteten Firmen- oder Geschäftswerts anteilsgemäß übertragen werden.
Damit erfolgt automatisch auch die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter im Sinne eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB, der Erwerber wird also neuer „Arbeitgeber“, welcher auch für bestehende Gehalts- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten des Veräußerers haftet. Insbesondere „Share Deals“ sollten auf Basis einer umfangreich-analytischen Unternehmensbewertung vorgenommen werden, um alle kaufpreisbestimmenden Faktoren wie Unternehmenssituation, Marktstellung, Marktentwicklung, Auftragslage, Finanzierungslage, Produkt-/ Leistungsportfolio, Ressourcen und Risiken zu erfassen.
Um im Einzelfall zu entscheiden, welche Kaufgestaltung die passende für das zu übernehmende Unternehmen ist, können Sie gerne mich als Ihren unabhängigen Berater zu den Verhandlungen hinzuziehen. Auch für solche Beratungsvorgänge zur Unternehmensübertragung bestehen Fördermöglichkeiten, wozu Sie weitere Informationen nach einer Kontaktaufnahme mit mir bekommen.