Update: Hilfen in der Corona-Krise für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige sowie GründerInnen

Aktualisierte Übersicht mit Erläuterungen und Links zu den Unterstützungspaketen

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Dieser Blog führt seit Beginn der Corona-Pandemie regelmäßig aktualisiert die wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen für Selbständige, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Gründer/innen mit letztem Stand vom 15.04.2022 auf:

 

1. Übersicht, Aufstockung und alle Verlängerungen der Antragsfristen zur Neustarthilfe und Überbrückungshilfe I – III/-Plus/ IV und Neustarthilfe-2022 – II. Quartal

 

Wichtig: Geänderte Fristen zur verlängerten "Neustarthilfe" für Solo-Selbständige in der Plus-Variante für das IV. Quartal 2021 und als Neustarthilfe 2022 für das I. + II. Quartal 2022

 

Update 5: Die Neustarthilfe als Plus-Variante für Solo-Selbstständige wird nicht nur für das I. Quartal, sondern auch für das II. Quartal 2022 mit dem bisherigen Förderbetrag von bis zu 1.500 Euro pro Monat erneut aufgestockt. Dadurch können Soloselbständige nun für den Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 30. Juni 2022 insgesamt bis zu 18.000 Euro als weitere „Neustarthilfe Plus-II. Quartal 2022“ bekommen. Die Antragsstellung für die Neustarthilfe I. Quartal 2022 ist seit dem 14. Januar 2022 direkt und über prüfende Dritte seit dem 11. Februar 2022 und für die Neustarthilfe des II. Quartals 2022 seit dem 13.04.2022  

 

Die Fristen für Erst- und Änderungsanträge auf Neustarthilfe lauten

  • für das III. wie auch das IV. Quartal 2021 31. März 2022
  • für das I. Quartal 2022 verlängert bis 15. Juni 2022
  • für das II. Quartal 2022 ebenfalls bis 15. Juni 2022 (!)

Nach wie vor müssen alle Förderzeiträume separat beantragt werden. Da die EU-Corona-Beihilfebestimmungen am 30.06.2022 auslaufen, ist eine Verlängerung der Antragsfristen aus heutiger Sicht unwahrscheinlich!

 

Für Änderungsanträge zur Neustarthilfe ist die Einschaltung eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nun nicht mehr notwendig. Seit dem 18.03.2022 ist ein Wechsel von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus (und umgekehrt) z.B. wegen erkannten zusätzlicher Personalkosten über einen Änderungsantrag auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten möglich. Ansonsten werden die gleichen Anforderungen an die Gewährung der Neustarthilfe-Plus-2022 wie bei der Neustarthilfe des Jahres 2021 gestellt (siehe nachfolgend).

 

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aufstockungsbeträge und verlängerten Antragsfristen gelten die bereits bekannten Bestimmungen zur Neustarthilfe weiter:

Von den partiellen Schließungsverfügungen zur Eindämmung der Omikron-Variante sind um den Jahreswechsel 2021/22 verschiedene Branchen (insbesondere des Einzelhandels, Weihnachtsmärkte, Club- und Gastronomiebetreiber) betroffen. Deswegen hat die Bundesregierung weitere Hilfen für Soloselbständige ("Neustarthilfe Plus- II. Quartal 2022“) und für alle Unternehmen die Überbrückungshilfen IV/2022 am 16.02.2022 beschlossen. Die Beantragung der Neustarthilfen (siehe einleitende Hinweise) ist über das zentrale Antragsportal des BMWi entweder als Soloselbständiger direkt oder auch über einen prüfenden Dritten möglich.

Die Neustarthilferichtet sich explizit an solche Soloselbständigen mit weniger als einem vollzeitäquivalent Angestellten (VZÄ) in und außerhalb von Gesellschaftsformen (z.B. GbR, Genossenschaften), welche bei geringen Fixkosten mit einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 25% des Jahresumsatzes 2019 als Zuschuß für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 auskommen. Bestehen zum Referenzumsatz des Jahres 2019 im 1. Halbjahr 2021 bzw. III./ IV. Quartal 2021 oder im I. Quartal 2022 Umsatzeinbußen von 60% (und mehr), so kann der gesamte Zuschuß von 7.500 Euro für Januar-Juni 2021 bzw. von zusätzlich jeweils 4.500 Euro für die 4 Quartale III/2021 bis II/2022 behalten werden, bei Umsatzeinbußen von weniger als 60% werden anteilige Kürzungen vorgenommen. Dabei wird die Neustarthilfe als Vorschuß auf Basis eines direkt, selbst vorgenommenen Antrages gewährt.

Die Soloselbständigen müssen vor dem 01. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit begonnen und überwiegend selbständig sein, also mehr als 50% ihrer gesamten Einkünfte aus der Selbständigkeit beziehen. Es können nicht zugleich Neustarthilfe-Plus/-2022 oder Überbrückungshilfe III/IV in Anspruch genommen werden, so dass ein Soloselbständiger mit allerdings höheren Fixkosten ausrechnen sollte, alternativ den Antrag auf Überbrückungshilfe IV über einen prüfenden Dritten zu stellen. Weitergehende Informationen und wichtige Tipps zur Beantragung der Neustarthilfe hat der VGSD auf einer speziellen Unterseite zusammengetragen.

Zudem können Beschäftigte der darstellenden und unterhaltenden Künste einschließlich Maskenbildner die Neustarthilfe seit Juni 2021 beantragen, wenn ihre befristeten Beschäftigungsverhältnisse in solchen Berufen weniger als 14 Wochen dauern. Aus allen Berufen können Beschäftigte mit unständigen Beschäftigungsverhältnissen von weniger als einer Woche (tageweise Arbeitende) die Neustarthilfe beantragen.

Die Grenze zwischen Soloselbständigen und Unternehmen mit Antragsberechtigung zur Überbrückungshilfe III/IV verläuft bei weniger als einem vollzeitäquivalent Angestellten.

 

Die Fristen für die zugehörige verpflichtende Schlußabrechnung hängen von der Einschaltung eines prüfenden Dritten ab:

  • Direktantragssteller/innen von Neustarthilfen des I. Halbjahres 2021: bis zum 31.12.2021 mit Rückzahlungsfrist 30.06.2022
  • Antragsstellung von Neustarthilfe des I. Halbjahres 2021 über prüfenden Dritten: 31.12.2022 mit Rückzahlungsfrist einen Monat nach Zustellung des Abrechnungsbescheides durch Bewilligungsstelle.
  • Direktantragssteller/innen von Neustarthilfe des II. Halbjahres 2021: bis zum 30.06.2022 mit Rückzahlungsfrist 31.12.2022
  • Antragsstellung von Neustarthilfe des II. Halbjahres 2021 über prüfenden Dritten: 31.12.2022, mit Rückzahlungsfrist einen Monat nach Zustellung des Abrechnungsbescheides durch Bewilligungsstelle.
  • Abrechnungsfrist zur Neustarthilfe des I+II. Quartals 2022: 30.09.2022, die Rückzahlungsfrist wird im Endabrechnungsbescheid mitgeteilt, liegt aber spätestens auf dem 31.12.2022.

 

Ebenfalls unveränderte Verlängerung der Überbrückungshilfe-IV für Selbständige und KMU mit höheren Fixkosten für das I. + II. Quartal 2022

 

Update 5: Auch die Überbrückungshilfe IV wird für das I.+II. Quartal 2022 unverändert entsprechend den Vorläuferbestimmungen aufgestockt.

 

Die Überbrückungshilfe IV richtet sich Unternehmen, Soloselbstständige (die nicht die Neustarthilfe beantragen/ können) und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Diese Umsatzgrenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Die Überbrückungshilfe IV wird aber nur gewährt, wenn das Unternehmen mindestens 30%-ige Umsatzeinbrüche durch Corona nachweisen kann.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit (z.B. Gastronomie-/Hotelbetriebe) freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 (verlängert) Überbrückungshilfe IV beantragen.

Seit dem 07.01.2022 ist die Antragsstellung auf Überbrückungshilfe IV für das I. Quartal 2022 und seit dem 01.04.2022 für das II. Quartal 2022 über einen prüfenden Dritten möglich. Die Antragsfrist endet am 15. Juni 2022 für Überbrückungshilfen-IV aus beiden Quartalen! Da die EU-Corona-Beihilfebestimmungen am 30.06.2022 auslaufen, ist eine Verlängerung der Antragsfristen aus heutiger Sicht unwahrscheinlich!  

 

Die Bestimmungen zur Überbrückungshilfe III gelten auch für deren „Plus“-Variante und für die Überbrückungshilfe IV des I.+II. Quartals 2022 weiter:

Mit der Überbrückungshilfe bekommen Unternehmen, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Dezember 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruchs werden 40 Prozent, 60 Prozent oder gar 100 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro, bzw. drei Millionen Euro bei Verbundunternehmen.

Erweitert wurde für alle Unternehmen der Katalog erstattungsfähiger Kosten hinsichtlich ansatzfähiger Kosten für rückzahlbare Provisionen und Personalkosten (Reisebranche), Ausfall- und Vorbereitungskosten (Kultur- und Unterhaltungsbranche), Abschreibungen auf Waren der Wintersaison 2020/21 (stationärer Einzelhandel) und verderblicher Waren (Gastronomie, Großhandel, Zierpflanzenerzeuger) sowie pyrotechnische Industrie (Stichwort: Verbot des Silvesterfeierwerks 2020 und des Verkaufsverbots 2021). Bereits seit Ende April 2021 können (nur) im Rahmen von Anträgen auf Überbrückungshilfe III /Plus/ IV Eigenkapitalzuschüsse als Substanzverstärkung von jenen Unternehmen beantragt werden, die besonders lange bzw. schwer unter den Corona-Schließungen gelitten haben. Der Eigenkapitalzuschuss wird als Aufschlag auf die Überbrückungshilfe III/IV gewährt, wenn in mindestens drei Monaten zwischen November 2020 bis Dezember 2021 ein Umsatzeinbruch von jeweils in jedem der drei Monate von mehr als 50% nachweislich vorliegt. Gezahlt wird der Eigenkapitalzuschuss ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruches in Höhe von 25% der förderfähigen Fixkosten nach Definition des Überbrückungsgeldes III. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %. Erstreckt sich der Umsatzeinbruch von mind. 50 % auf fünf oder mehr Monate, erhöht sich der Eigenkapitalzuschuss noch einmal auf 40 % der förderfähigen Fixkosten pro Monat.

Seit Sommer 2021 sind zusätzlich bis zu 20.000 Euro an monatlichen Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zuschußfähig. Hierfür wurde zum Jahreswechsel 2020/21 mit dem StaRUG die Möglichkeit des ein Insolvenzverfahren möglichst vermeidenden formellen Stabilisierungs- und Restrukturierungsverfahrens als anwaltlich und gerichtlich begleitetes Sanierungsverfahren neu eingeführt.

 

Die Fristen für Erst- und Änderungsanträge auf Überbrückungshilfe wurden teilweise nochmals verlängert und lauten entsprechend der Förderzeiträume

  • für Überbrückungshilfe (III-Plus) des III. + IV. Quartals 2021 31. März 2022,
  • für Überbrückungshilfe IV (I. +II. Quartal 2022) 15. Juni 2022.

 

Da die EU-Corona-Beihilfebestimmungen am 30.06.2022 auslaufen, ist eine abermalige Verlängerung der Antragsfristen aus heutiger Sicht unwahrscheinlich!

Wegen der vorgegebenen Einschaltung eines prüfenden Dritten liegt die Frist zur Endabrechnung der Überbrückungshilfen III+IV (I. + II. Quartal 2022) auf dem 31.12.2022. Die Rückzahlungsfrist wird einen Monat nach Zustellung des Abrechnungsbescheides durch die Bewilligungsstelle betragen. Wird keine Schlußabrechnung vorgenommen, so sind sowohl Überbrückungshilfe wie auch Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

 

Update 6: Zusätzliche Eintragungspflicht ins Transparenzregister mit Fristabläufen im Jahresverlauf 2022

Als neue Anforderung an die Schlussrechnung zur Überbrückungshilfe (III/IV) besteht die Pflicht für juristische Personen und fast alle Personengesellschaften, ins Transparenzregister beim Bundesanzeiger Verlag eingetragen zu sein.

So müssen aktienbasierte Gesellschaften bis Ende März 2022, GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften bis Ende Juni und die übrigen Personenvereinigungen wie OHG, KG und auch Vereine bis Ende Dezember 2022 in das Transparenzregister eingetragen sein, um den Nachweis im Rahmen der Schlußabrechnung zur Überbrückungshilfe erbringen zu können.

 

Update: Wirtschaftlichkeitshilfe für Kulturveranstaltungen verlängert bis Jahresende 2022

Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährt bei kleineren Veranstaltungen (mit bis zu 2.000 Teilnehmenden), die corona-bedingt mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden müssen, einen Zuschuss zu den Ticketeinnahmen und sichert private Veranstalter mit einer integrierten Ausfallabsicherung ab.

Bislang war die Registrierung für die Wirtschaftlichkeitshilfe nur für Veranstaltungstermine bis 31.3.2022 möglich. Ab sofort können Veranstaltungstermine bis 31.12.2022 für Unterstützungshilfen registriert werden. Damit wird die Laufzeit der Wirtschaftlichkeitshilfe der Laufzeit der Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden angeglichen. Weitere Informationen auf der Internetseite des Sonderfonds für Kulturveranstaltungen.

 

 

Update 2: Härtefallhilfen für corona-geschädigte Unternehmen, die keine der vorgenannten Hilfen bekommen

Die Härtefallhilfen der Bundesländer sollen Unternehmen und Selbständige unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind. Die Härtefallhilfe NRW wird auf Basis einer Einzelfallentscheidung nach billigem Ermessen gefällt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Hierfür muss eine absehbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens vorliegen. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich an den förderfähigen Tatbeständen der Überbrückungshilfe III, das heißt einer Erstattung von Fixkosten und beträgt höchstens 100.000 Euro pro Antragsteller. Weitere Informationen zu den Härtefallhilfen nach Bundesländern sortiert unter www.haertefallhilfen.de

Die Beantragung auf Gewährung von Härtefallhilfen kann für den gesamten Zeitraum März 2020 bis März 2022 noch bis zum 30.04.2022 vorgenommen werden.

 

 

Update 2: Fristen zur Abrechnungsprüfung und Rückzahlungspflicht der "Soforthilfe 2020"

Inzwischen hat das Wirtschaftsministerium NRW konkrete Fristen für die Abrechnungsprüfung und Rückzahlung benannt. Seit Mitte Juni 2021 wurden zwischenzeitlich die Empfänger/innen der Soforthilfe per E-Mail zur Rückmeldung und Abrechnungsprüfung (erneut) aufgefordert. Die Rückmeldung musste über das Rückmeldeformular bis zum 31.10.2021 erfolgen.

Allerdings hat die Landesregierung NRW die Frist für eventuell notwendige Rückzahlungen von Soforthilfe jüngst nochmals bis zum 30.06.2023 verlängert und mit der Möglichkeit einer formlosen Ratenzahlung bis zu diesem Zeitpunkt verbunden.

Weitergehende Informationen werden auf der FAQ-Seite zur Soforthilfe des Wirtschaftsministeriums NRW gegeben.

 

 

2. Günstige Sonder-Finanzierungs- und Liquiditätshilfen der Förder-Banken laufen am 30.04.2022 aus

 

Update 3: Die nachfolgend beschriebenen Corona-Sonderkonditionen für Förderkredite und Bürgschaften laufen am 30.04.2022 aus. Die bisherigen Aufstockungen der maximal möglichen Kredit- und Bürgschaftsrahmen wurden möglich, weil die EU den wettbewerbsrechtlich erlaubten Subventionsrahmen für die unabhängig von den bekannten deminimis-Regelungen zu beantragenden Beihilfen deutlich aufgestockt hat.

So sind die KfW-Corona-Förderkredite nicht mehr bis Ende Dezember 2021, sondern bis zum 30. April 2022 zu beantragen und deren Kreditobergrenzen gemäß im Oktober 2021 erfolgter EU-Notifizierung nochmals auf bis zu 2,30 Mio. Euro angehoben worden.
Der Rahmen des KfW-Schnellkredits als Liquiditätsbeihilfe für Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell, die vor Ausbruch der Corona-Krise in keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, wird angehoben bei Unternehmen mit

  • bis zu zehn Beschäftigten auf 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro),
  • mit über zehn und bis zu 50 Beschäftigten auf 1,50 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro),
  • mit mehr als 50 Beschäftigten auf 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro),

wobei die unternehmens(gruppen)spezifische Kreditobergrenze von 25 % des Jahresumsatzes 2019 weiterhin gilt.

Auch die länger als sechs Jahre laufenden Corona-Varianten des KfW-Unternehmerkredites und ERP-Gründerkredits universell erhalten erhöhte Kreditobergrenzen von 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro). Die erhöhten Kreditrahmen können ab dem 01. Januar 2022 beantragt werden.

 

Die umfangreichen und ständig ergänzten bzw. aktualisierten Förder-Kreditprogramme der KfW und der Landesförderbanken sind über eine durchleitende Hausbank zu beantragen. Doch was machen GründerInnen, Selbständige und KMU, die ihre Finanztransaktionen nicht über eine gefestigte Beziehung zur örtlichen Bank, sondern beispielsweise über eine Online-Bank abwickeln?

Solche Kreditsuchende können bei den Bürgschaftsbanken der Länder auch Bürgschaften ohne Hausbank (BoB) bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 200.000 Euro beantragen. Auf Basis einer solchen BoB-Urkunde können bei einer Bürgschaftsquote von 80% Darlehen von bis zu 250.000 Euro abgesichert werden, womit das Unternehmen leichter eine durchleitende örtliche Hausbank für den Förder- oder Hausbankkredit findet. Eine Antragsstellung basiert auf förderbankfähigen Unterlagen, welche durch professionelle Unterstützung eines erfahrenen unabhängigen Beraters erfolgversprechender wird.

 

Im Juni 2020 wurde die Bürgschaftsquote für manche Formen der Bürgschaften bei Corona-Hilfskrediten sogar auf 90% (KMU) oder gar 100% bei kleinen Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern und Freiberuflern aufgestockt. Ausgehend vom Besicherungsbedürfnis der durchleitenden Hausbank können somit Corona-veranlaßte zusätzliche Liquiditätskredite der Haus- und Förderbanken an Unternehmen und Freiberufler durch die Ausfallbürgschaft ggf. erst ermöglicht werden. Zudem wurden die Bearbeitungsdauern seitens der Bürgschaftsbank auf ein bis drei Tage verringert und auch ganz junge Unternehmen ab dem 2. Geschäftsjahr unterstützt (vgl. Link zur Bürgschaftsbank NRW).

Ergänzend zu meinen Ausführungen in den vergangenen Newsletter sind unter den nachfolgenden Links die Hilfskreditprogramme der Förderbanken mit aktuellen Erweiterungen erläutert:

 

Für die Gewährung der sehr günstigen Hilfskredite durch die Haus- und Förderbank sind weiterhin folgende Anforderungen durch das Unternehmen zu erfüllen:

  • Vor Eintritt der Corona-Krise „tragfähiges“ Geschäftsmodell, es darf nicht bereits zuvor ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Definition bestanden haben
  • Kapitaldienstfähigkeit war in 2019 (2020+2021) gegeben bei mindestens ausreichender Bonität
  • Die durch Corona auftretende zusätzliche Belastung ist auf Basis der wirtschaftlichen Zahlen 2019 (2020/2021) tragbar, kostenreduzierende Maßnahmen werden flankierend ergriffen.
  • Stichtag für die „Krisenfreiheit“: 31. Dezember 2019
  • Jahresabschluss 2020 und (vorläufiger) Jahresabschluss 2021, alternativ BWA 12/2021 mit Summen-/Saldenliste und Vorjahresvergleich
  • Kurze Situationsbeschreibung mit Erläuterung des Corona-Kriseneinflusses sowie eingeleiteter Maßnahmen
  • Vorläufige Liquiditätsplanung 2022
  • Rentabilitätsplanungen für 2022 bis 2024

 
Gerne bin ich Ihnen bei der Erstellung dieser Unterlagen sowie bei den Finanzierungsverhandlungen mit Ihrer Hausbank behilflich. Nehmen Sie dazu bitte frühzeitig vor Eintritt ernsthafter Liquiditätsengpässe Kontakt mit mir auf.

 

 

3. Weitere Erleichterungen bei der Beteiligungsfinanzierung von Start-Ups

 

Update: Über den Bundeshaushalt 2021 hat die Bundesregierung der KfW weitere 10 Milliarden Euro für die Aussattung eines spezifischen Zukunftsfonds zur Bereitstellung von Beteiligungskapiatl an wachsende und innovative Start-Ups-Unternehmen bereitgestellt. Über eine Co-Finanzierung mit anderen privaten oder öffentlichen Wagniskapitalgebern stehen mindestens 30 Milliarden Euro für die Skalierungsphase zukunftsträchtiger Geschäftsideen, deren erster Marktauftritt erfolgreich verlaufen ist, zur Verfügung. Nähere Informationen auf der BMWi-Homepage.

 

Innovative Start-Ups, die noch keinen Beteiligungskapitalgeber aufweisen, haben es in der derzeitigen Corona-Krise besonders schwer, Risiko-Kapital anzuwerben. Deswegen hat das NRW-Wirtschaftsministerium zusammen mit der NRW.BANK das neue Förderprodukt „NRW.Start-up akut“ aufgelegt.

Mit dem Programm kann Start-ups bis zu einem Alter von 36 Monaten, die von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, ein Wandeldarlehen (Darlehen, das in Beteiligungskapital umgewandelt werden kann) von bis zu 200.000 € zur Verfügung gestellt werden. Hier ist kein privater Co-Investor erforderlich. Das Wandeldarlehen hat eine Laufzeit von sechs Jahren. Es ist endfällig oder kann mit Eintritt eines neuen Investors in Eigenkapital gewandelt werden. Vorteil: In der akuten Krise wird das Unternehmen nicht durch Zins- und Tilgungszahlungen belastet.
Weitere Erleichterungen wurden auch für Start-Ups mit bereits bestehenden Business-Angel- oder Risikokapital-Finanzierungen eingeführt und auf der Seite der NRW-Bank beschrieben.

 

Neben den erweiterten Bedingungen zur Beteiligungsfinanzierung der NRW-Bank für innovative Start-Ups hat auch der Bund im Juni 2020 über die KfW (-Beteiligungsgesellschaften) ein erweitertes Beteiligungsprogramm aufgelegt. Weitere Informationen auf der Homepage der KfW.

 

 

4. Verlängerungen diverser Beratungsförderprogramme für Gründer/innen und KMU

 

Obwohl der neue EU-Haushalt ab 2021 operativ noch nicht in neue Förderprogramme umgemünzt wurde, werden Gründer/innen, KMU und Selbständige übergangsweise durch folgende Beratungsförderprogramme bedarfsspezifisch unterstützt:

 

  • BAFA-Beratungsförderung mit 50%-iger Kostenübernahme mit einmalig 1.500-2.000 Euro im Zeitraum 2021-2022. Dabei werden konzeptionelle Beratungen durch akkreditierte Berater/innen zu allgemeinen und speziellen Themenstellungen gefördert. Solche Beratungen können kurzfristig vorbeantragt, begonnen und binnen sechs Monaten abgeschlossen werden. Für Unternehmen in Schwierigkeiten gibt es sogar eine 90%-ige-Fördervariante mit bis zu zweimal 2.700 Euro Erstattung der durch das Unternehmen vorauszulegenden Beratungskosten. Antragsstellungen sollten bis Anfang August 2022 erfolgt sein.
  • RWP-NRW-Beratungsprogramm für umfangreiche Finanzierungsberatungen bis Ende 2022 mit bis zu 50% Bezuschussung der Beraterkosten für corona-bedingt bis zu 2x 10 (statt 2x 4) Beratungstage im Erstattungsverfahren.
  • Potentialberatung NRW zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit auch von Unternehmen in Schwierigkeiten, sofern nicht von vornherein auf Personalabbau ausgerichtet, mit bis zu 40% Bezuschussung im Erstattungsverfahren für bis zu 8 Beratungstagen (ab Juli 2022).
  • Unternehmenswert:Mensch (uWM) für personal- und führungsbezogene Beratungen unter Antragsstellung bis September 2022, sofern nicht von vornherein auf Personalabbau ausgerichtet, mit bis zu 80% Bezuschussung im Erstattungsverfahren. Seit Oktober 2021 bis ebenfalls September 2022 sind im uWM-Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“ auch Beratungen zur Steigerung der organisationalen und personalpolitischen Krisenfestigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 80% von bis zu dreimal fünf Beratungstagen förderfähig.
  • Gründer-/Übernahmeberatung BPW NRW mit bis zu 50% Bezuschussung der Beraterkosten im Erstattungsverfahren.

 

Somit kann jedes KMU und jede/r Selbständige in diesen schwierigen Zeiten mit umfangreicher finanzieller Unterstützung auf meine betriebswirtschaftliche Beratung zurückgreifen, wozu Sie über das Kontaktformular gerne einen Beratungstermin vereinbaren können.

 

 

5. Stundungen der Sozialversicherungsabgaben und Steuerzahlungen

 

Zwar sind für alle Selbständigen, GründerInnen und Unternehmen auch in 2022 weiterhin Steuerstundungen möglich, jedoch sind die Stundungserleichterungen für Abgaben zur Sozialversicherung nur noch unter Nachweis bei verzögerten Überbrückungshilfen möglich. Unter folgenden Links und im DBUC-Newsletter, den Sie hier bestellen können, gibt es weitere Auskünfte:

 

 

 

6. Verdienstausfall und Kinderkrankengeld für Selbständige wegen Infektionsschutzmaßnahmen

 

Auch Selbstständige oder Freiberufler können bei Verdacht oder bestätigter Infektion zum Schutz ihrer Umwelt unter Quarantäne gestellt werden. Geschieht dieses aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes, so erhalten sie einen Verdienstausfall nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Die monatliche Entschädigung bemisst sich gemäß § 56, Absätze 3,11,12 IfSG nach einem Zwölftel des letzten Arbeitseinkommens, das dem Finanzamt im Rahmen der Gewinnermittlung gemeldet wurde. Nach sechs Wochen sinkt die Entschädigung auf die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
Der Antrag auf Entschädigung ist beim anordnenden Gesundheitsamt bzw. dem zuständigen Landschaftsverband binnen drei Monaten zu stellen!

Ab April 2021 sollen privat sowie GKV-versicherte Selbstständige ohne Krankengeldanspruch über das IfSG in ähnlichem Umfang für die Betreuung ihrer Kinder entschädigt werden wie gesetzlich versicherte Eltern mit einem Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dieses steht nun auch selbstständigen Müttern und Vätern jeweils bis zu 10 Wochen im Jahr zu, um Lohn- und Honorarausfälle aufgrund häuslicher Betreuung des Nachwuchses auszugleichen; Alleinerziehenden sogar bis zu 20 Wochen.
Der Anspruch besteht auch, wenn die Kinder zwar gesund sind, aber die Präsenzpflicht der Schule aufgehoben ist. Bislang mussten selbstständige Eltern in diesem Fall eine Notbetreuung in Anspruch nehmen, sofern diese angeboten wurde.

 

 

7. Beendigung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für juristische Personen seit Ende April 2021 – dafür Einführung eines gerichtlich begleiteten Sanierungsverfahrens

 

Update3: Die mehrfach unter corona-spezifischen Bedingungen eingeräumte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführende juristischer Personen besteht seit Ende April 2021 nicht mehr. Insofern sind bei einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Geschäftsführenden verpflichtet, Insolvenzantrag beim Amtsgericht zu stellen.

Zur Erhaltung möglichst vieler Arbeitsplätze von Unternehmen in Schwierigkeiten wurde zum Jahreswechsel 2020/21 mit dem neuen Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein rechtlich fundiertes Sanierungsverfahren eingeführt. Das StaRUG bietet die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren möglichst zu vermeiden, indem bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein formelles Stabilisierungs- und Restrukturierungsverfahren als anwaltlich und gerichtlich begleitetes Sanierungsverfahren binnen kurzer Zeit (etwa 3 Monate) durchgeführt wird. Gegenüber dem Insolvenzverfahren bietet es eine Reihe von Vorteilen wie z.B. selektive Auswahl der Gläubiger, um eine Fortführung des angeschlagenen Unternehmens zu erreichen.

 

Nähere Informationen bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht.

 

Gleichwohl unterliegen alle Geschäftsführer/innen und Inhaber von Unternehmen der auch außerhalb von Krisenzeiten bestehenden kaufmännischen Pflicht zur Führung einer Liquiditätsplanung. Diese sollte mindestens monatlich, bei „engerer“ Liquiditätslage mindestens wöchentlich mit aktuellen Plan- und Ist-Zahlen zu den Einnahmen und Ausgaben auf Basis der Auftragsentwicklung und der Buchführung bzw. Kontoauszüge aufgestellt werden. So läßt sich dokumentieren, dass sich die Liquidität erst infolge der Corona-Einbrüche verschlechtert hat und nicht schon am 31.12.2019 bzw. zwischen dem 01.10. und 31.12.2020 oder zwischen dem 01.01. und 30.04.2021 Zahlungsunfähigkeit bestand. Auch für die Beschaffung „frischer“ Liquidität beispielsweise durch Sonderkredite der Förderbanken (vgl. Punkt 2) wird eine solche Liquiditätsplanung benötigt.

 

Mithin sind und bleiben die Geschäftsführenden und Gesellschafter juristischer Personen zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Haftung gefordert, neben der Planung und Dokumentation der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit auch eigene Beiträge zu leisten: Dieses schließt frühzeitige Kürzungen der eigenen Gehälter bzw. Gewinnentnahmen ein und ist ebenfalls zu dokumentieren.

 

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